Immobilienkaufvertrag

(Immobilienmakler Informationsservice)

Gerade beim Immobilienkaufvertrag lohnt es sich, viel Zeit und Sorgfalt zu investieren.
Nach dem sich der Immobilienkäufer sich für eine Immobilie entschieden hat muss der Immobilienkaufvertrag schriftlich fixiert werden.

Zahlen- und Größenangaben vom Immobilienkaufvertrag

Immobilienkäufer sollten die Zahlen und Größenangaben der Wunschimmobilie beispielsweise auf allen Bauplänen mit den Angaben auf dem Immobilienvertragsentwurf aufgeführten Raumgrößen durch Nachmessen nachprüfen.

Aufsetzung vom Immobilienkaufvertrag

Die Aufsetzung vom Immobilienvertrag und die Abwicklung des Kaufes obliegen in den meisten Fällen einem Notar. Potentiellen Käufern ist zu empfehlen sich den Notar selbst auszusuchen.. Dieser wird den Vertrag aufsetzen oder dem vom Immobilienverkäufer vorgelegten Immobilienvertrag prüfen. Auch das Finanzielle wird der Notar abwickeln.

Notar-Anderkonto Regelung im Immobilienkaufvertrag

Die klassische Bezahlung einer Immobilie läuft über dessen so genanntes Notar-Anderkonto.
Der Immobilienkäufer zahlt den festgesetzten Kaufpreis auf dieses Konto ein und signalisiert dem Immobilienverkäufer, dass er willens und in der Lage ist, diesen auch zu bezahlen. Dieses eingezahlte Geld erhält der Immobilienkäufer am Übergabetagverrechnungstag, welcher ebenfalls im Immobilienkaufvertrag fixiert sein muss. Bei der Übergabe der Immobilie muss ebenfalls ein Übergabeprotokoll erstellt werden. Bei dem Übergabetagverrechnungstag soll sich der Zustand der Immobilie im vertragsgemäßen Zustand befinden.

Auflassungsvormerkung im Grundbuch

Bei gebrauchten Immobilien ist darauf zu achten, dass der Immobilienverkäufer sein Einverständnis gibt im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung zuzulassen. Die Auflassungsvormerkung im Grundbuch ist ein rechtswirksames Versprechen des Immobilienverkäufers an den Käufer zu verkaufen. Volleigentümer der Immobilie wir der Immobilienkäufer mit dem vollständigen Grundbucheintrag.

Grundbucheintrag im Immobilienkaufvertrag

Der Grundbucheintrag ist fast das wichtigste beim Immobilienkaufvertrag, denn in ihm sind auch mögliche Einschränkungen vermerkt, die der neue Immobilienbesitzer bei mangelnder Sorgfalt mit übernimmt. So sollte ebenfalls geprüft werden, ob Dienstbarkeiten z. B. Leitungsdienstbarkeiten bestehen. In der 2. Abteilung des Grundbuches werden die Beschränkungen und Belastungen des Grundstücks festgehalten.
(Grunddienstbarkeit, Nießbrauch und beschränkt persönliche Dienstbarkeit)
Dienstbarkeiten sind dingliche Rechte, kraft deren dem Berechtigten eine Befugnis zur Nutzung des belasteten Grundstücks zusteht). So könnten dort auch Wegerechte zugunsten eines Dritten eingetragen sein, wo z.B. die Auffahrt mitgenutzt werden darf.

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