Auflassung
(Immobilienmakler Informationsservice)
Rechtsbegriff Auflassung bezeichnet die zum Eigentumswechsel von Flurstücken (§ 873 BGB) notwendige Einigung zwischen Immobilien- und Grundstücksverkäufern und Grundstücks- und Immobilienkäufern.
Für den Eigentumswechsel an einem Grundstück sieht das Gesetz (§ 925 Absatz 1 BGB) vor, dass Verkäufer und Käufer eine Auflassung vor einem Notar abgeben müssen.
Für den Eigentumswechsel ist die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch notwendig. Häufig wird die Auflassung gleichzeitig mit der Beurkundung des Kaufvertrags erklärt.
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